Rückerstattung der Kita-Betreuungs- und Verpflegungsgebühren für Streiktage, an denen eine Betreuung streikbedingt nicht möglich ist – ab 5 Streiktagen

Abstimmung:
Abgelehnt: 6 Ja-Stimmen, 25 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen

Beschlussvorschlag unseres Änderungsantrags:
Der letzte Satz
Die Gemeindevertretung kann Ausnahmen von dieser Regelung insbesondere für den Fall beschließen, dass Kinder aufgrund eines Streikes keine Betreuung erhalten.
wird wie folgt ersetzt:
Die Betreuungsgebühren und das Verpflegungsentgelt werden zurückerstattet, wenn Kinder in Folge von Streiks an mehr an 5 Tagen pro Kalenderjahr keine Betreuung erhalten haben.

Begründung:
Eine grundsätzliche Regelung mit klaren Kriterien erscheint besser, als politische Entscheidungen im Einzelfall zu treffen. Die Schwelle von 5 Tagen erscheint eine angemessene Größe in der Abwägung zwischen administrativem Aufwand der Gemeindeverwaltung und den Ansprüchen der Eltern. Eine einmalige Abrechnung pro Kalenderjahr erscheint ebenfalls aus administrativen Gründen sinnvoll, um beispielsweise eine Serie von Warnstreiks handhaben zu können.